§ 16 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/16#abs-1 (1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/16#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 130/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 131/12
- VG Göttingen, 27.11.2008 – 2 A 31/08Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.